Vergütung für den Vormund Bewilligung

    Vormundschaft: Vergütung des Berufsvormundes beantragen

    Beschreibung

    Die Vormundschaft ist grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Wird die Vormundschaft ausnahmsweise (von einem Berufsvormund) berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung. Ein ehrenamtlich tätiger Vormund erhält nur dann ausnahmsweise eine Vergütung, wenn das Vormundschaftsgericht eine solche wegen Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte bei vermögenden Betreuten bewilligt.

    Die Vergütung berufsmäßig tätiger Vormünder richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) und damit nach der Qualifikation des Vormundes.

    zuständige Stelle

    ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Voraussetzungen

    Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand

    • mehr als zehn Vormundschaften führt oder
    • zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.

    Die Feststellung der Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit obliegt dem Familiengericht.

    Hinweis: Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden (§ 1836 Abs. 3 BGB).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Vergütung für den Vormund Bewilligung

    • § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung des Vormunds)
    • §§ 1836 bis 1836e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung)
    • §§ 1 bis 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

    Verfahrensablauf

    Die Rechnung muss zunächst dem Gericht vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe der Vergütungsansprüche fest.

    Hinweis: Ist der Mündel mittellos, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.

    Fristen

    Der Vergütungsanspruch muss spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 13.02.2015

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Stichwörter

    Amtsvormundschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021