Anerkennung der Eignung eines Vereins als Vormund beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Für die Übernahme einer Vormundschaft durch einen Verein bedarf dieser der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
zuständige Stelle
Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) als Landesjugendamt.
Ansprechpartner
Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern - Landesjugendamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0385 39689910
E-Mail: Info@ksv-mv.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Eintragung des Vereins
- Satzung
- Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter
- Anzahl der Wohnplätze
- Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Versicherung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
- Nachweis bzw. Planung der Vorbereitung und Fortbildung der Mitarbeiter sowie der Gewinnung von Einzelvormündern
Voraussetzungen
Ein eingetragener, rechtsfähiger Verein erhält die Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft, wenn er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
- sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung des Vereins bedarf es eines Antrages. Das Landesjugendamt prüft als Landesjugendamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet oder an weitere Auflagen gebunden sein. Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Die Erlaubnis kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
Näheres zum Verfahren und zu den Voraussetzungen sollte ggf. beim Landesjugendamt erfragt werden.
Das Landesjugendamt unterrichtet die zuständigen Jugendämter und Amtsgerichte über seine Entscheidung.
Fristen
Keine
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 13.02.2015