Feuerbestattung anmelden
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.
Beschreibung
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.
zuständige Stelle
- Krematorien
- Gesundheitsämter
Ansprechpartner
Amt Torgelow-Ferdinandshof
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1151
17351 Torgelow
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 11:30 Uhr Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
Amt Torgelow-Ferdinandshof - Sicherheit und Ordnung
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Postfach 1151
17351 Torgelow
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 11:30 Uhr Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
- Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
- Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
- schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.
Kosten
- Kosten für die Einäscherung
- Gebühren für die zweite Leichenschau
Hinweise (Besonderheiten)
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 27.02.2012