Bestattung Anmeldung Feuerbestattung

    Feuerbestattung anmelden

    Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.

    Beschreibung

    Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.

    zuständige Stelle

    • Krematorien
    • Gesundheitsämter

    Ansprechpartner

    66.4 Verwaltung und Unterhaltung kommunaler Friedhöfe und Krematorium

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Neuen Friedhof 14

    17489 Greifswald

    Parkplatz: Parkplatz; Am neuen Friedhof 13
    Anzahl: 40
    Gebühren: ja

    Stadtbus

    Bus: Linie 1, Haltestelle: Am neuen Friedhof

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 31 53

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 10.00 bis 12.00 Uhr Weitere Termine sind nach Vereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-2960

    Fax: +49 3834 8536-2962

    E-Mail: friedhof@greifswald.de

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2015 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 19.09.2024 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
    • Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
    • Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
    • schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.

    Kosten

    • Kosten für die Einäscherung
    • Gebühren für die zweite Leichenschau

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.

    Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

    Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 27.02.2012

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 03.04.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)