Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

    Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

    Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten.

    Beschreibung

    Pflegekinder stehen oftmals unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten. Demgegenüber ist ein Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht (Familiengericht)

    Ansprechpartner

    51.4 SG Vormundschaften/ Prävention

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8760-0(Zentrale Vermittlung)

    Fax: +49 3834 8760-9010

    E-Mail: posteingang@kreis-vg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

    Öffnungszeiten

    Keine Angabe

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund bestellt werden und damit das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts erhalten. Das Vormundschaftsgericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen für die Vormundschaft/Pflegschaft geeignet sind. Sie können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.

    Beantragen mehrere geeignete Personen die Vormundschaft/Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 1909-1921 BGB - Pflegschaft

    Verfahrensablauf

    Entweder werden Sie dem Gericht vom Jugendamt vorgeschlagen oder Sie machen diesen Vorschlag selbst vor Gericht. Im letzten Fall muss das Jugendamt dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.

    Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie gegebenenfalls zum Pfleger oder Vormund. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin dann den Vormund zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.

    Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:

    • das Jugendamt
    • die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
    • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
    • die Pflegeeltern

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 29.11.2018

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

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