Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Zuständigkeit
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Ansprechpartner
Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 9 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Stadtverkehr Bergen
Linie:- Bus: Linie 32 Haltestelle Markt
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag: 09.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 17.30 Uhr Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 15.30 Uhr
Kontakt
Fax: +49 3838 811-150(Die Faxnummer gilt für alle Mitarbeiter des Bürgeramtes. Bitte geben Sie bei einen Fax daher stets den Namen des Mitarbeiters an. Danke)
Kontaktperson
Frau Elke Brauer (Sachbearbeiterin Wohngeld)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3838 811-195
Frau Brigitte Kroll (Sachbearbeiterin Wohngeld)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3838 811-356
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise
Kosten
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 27.01.2020
Stichwörter
Dringlichkeitsschein, Wohnberechtigungsschein beantragen, Wohnungstauschbescheinigungen