Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Zuständigkeit

    örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Ansprechpartner

    Bürgerinformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Teergang 2

    18356 Barth

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten : Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 10.05.2023 (von: Schich, Eric)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Schich, Eric)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

    Kosten

    Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 27.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)