Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Beschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Diese Leistung der Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Der Bedarf umfasst u. a.:
- den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen,
- die Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
- bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Mietnebenkosten),
- bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe
- eventuell zusätzliche Bedarfe (z. B. Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
- eventuelle Bedarfe für Bildung und Teilhabe,
- eventuell ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII,
- eventuell ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII (bei Personen, die in dem Monat ihres erstmaligen Rentenbezuges bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können).
Besondere Regelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen für leistungsberechtigte Personen in Mehrpersonenhaushalten (Zusammenleben mit mindestens einem Elternteil, einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind), sofern sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind
oder
bei Wohngemeinschaften
oder
in sonstigen Unterkünften (z. B. Zimmer in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren.
Die Leistungsgewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor der Antragstellung erfolgt keine (rückwirkende) Leistungsgewährung.
Hinsichtlich einer vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen an den Antragsteller gelten die besonderen Regelungen der §§ 44a und 44b SGB XII.
Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung besteht darin, dass Kinder bzw. Eltern erst zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.
Besonders zu beachten ist ferner, dass Leistungsbezieher, die sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, im Regelfall nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten.
Wer seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung selbst herbeigeführt hat, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Träger der Sozialhilfe
Zuständigkeit
Träger der Sozialhilfe
Ansprechpartner
Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege
Beschreibung
Sozialhilfe:
Einen wesentlichen Teil dieser Arbeit umfasst die Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und in der Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten diese zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sozialhilfe wird nachrangig gegenüber dem Einkommen aus Arbeit sowie von Einnahmen und Vermögen des Leistungsberechtigten und gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: DB und ODEG
Linie:- Regionalbahn: Wismar Bahnhof
- Haltestelle: Lindengarten in Wismar
Linie:- Bus: Lindengarten in Wismar
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
- Haltestelle: DB
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: DB und ODEG
Linie:- Regionalbahn: Wismar Bahnhof
- Haltestelle: Lindengarten in Wismar
Linie:- Bus: Lindengarten in Wismar
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
- Haltestelle: DB
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599
erforderliche Unterlagen
U. a.:
- Personalausweis,
- Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (Feststellung des Rentenversicherungsträgers),
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft (z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, gegebenenfalls Arbeitsverdienst des Partners, Bescheide über Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen),
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung),
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkostenabrechnungen, Unterlagen über Versicherungsbeiträge),
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel,
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden),
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern),
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung,
- ggf. Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde (bei Beantragung durch Dritte).
Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und wird vom zuständigen Träger der Sozialhilfe festgelegt.
Formulare
Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erhältlich.
Voraussetzungen
- Ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung wurde gestellt (Antragserfordernis).
- Es muss Bedürftigkeit vorliegen. Der eigene notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittels, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
- Das Einkommen von Unterhaltsverpflichteten übersteigt nicht den jährlichen Betrag von 100.000 Euro.
- Die Bedürftigkeit wurde nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann persönlich oder mit einem formlosen Schreiben beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Von dort wird ein Antragsformular ausgehändigt oder übersandt. Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder persönlich abgeben oder übersandt werden.
Fristen
Die Bewilligung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt in der Regel für die Dauer von 12 Monaten. Sofern über einen Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Antragserfordernis
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 06.12.2018
Stichwörter
Grundsicherung (Behinderung), Alterssicherung, Erwerbsminderung, Sozialhilfe (Behinderung), Sozialhilfe, Mehrbedarf (Behinderung)