Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Beschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Diese Leistung der Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Der Bedarf umfasst u. a.:
- den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen,
- die Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
- bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Mietnebenkosten),
- bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe
- eventuell zusätzliche Bedarfe (z. B. Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
- eventuelle Bedarfe für Bildung und Teilhabe,
- eventuell ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII,
- eventuell ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII (bei Personen, die in dem Monat ihres erstmaligen Rentenbezuges bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können).
Besondere Regelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen für leistungsberechtigte Personen in Mehrpersonenhaushalten (Zusammenleben mit mindestens einem Elternteil, einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind), sofern sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind
oder
bei Wohngemeinschaften
oder
in sonstigen Unterkünften (z. B. Zimmer in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren.
Die Leistungsgewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor der Antragstellung erfolgt keine (rückwirkende) Leistungsgewährung.
Hinsichtlich einer vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen an den Antragsteller gelten die besonderen Regelungen der §§ 44a und 44b SGB XII.
Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung besteht darin, dass Kinder bzw. Eltern erst zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.
Besonders zu beachten ist ferner, dass Leistungsbezieher, die sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, im Regelfall nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten.
Wer seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung selbst herbeigeführt hat, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hinweise für Schwerin: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
-
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.
-
Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. -
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen, die für den Leistungsträger (Träger der Sozialhilfe) bindend ist.
-
Die Feststellung der Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Personen erfolgt wie allgemein im Sozialhilferecht und der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3.Kapitel SGB XII - einerseits unter Berücksichtigung des maßgebenden Regelsatzes, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie von Sonderbedarfe und andererseits von anzurechnenden -bereinigtem- Einkommen und verwertbares, über der Freigrenze liegendes Vermögen.
-
Unverändert sind nur Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten privilegiert. Sie sind erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.
-
Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
-
Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) in der Fassung ab 01.01.2017
-
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.
-
Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. -
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen, die für den Leistungsträger (Träger der Sozialhilfe) bindend ist.
-
Die Feststellung der Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Personen erfolgt wie allgemein im Sozialhilferecht und der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3.Kapitel SGB XII - einerseits unter Berücksichtigung des maßgebenden Regelsatzes, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie von Sonderbedarfe und andererseits von anzurechnenden -bereinigtem- Einkommen und verwertbares, über der Freigrenze liegendes Vermögen.
-
Unverändert sind nur Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten privilegiert. Sie sind erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.
-
Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
-
Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) in der Fassung ab 01.01.2017
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Träger der Sozialhilfe
Hinweise für Schwerin: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin
- Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin
Zuständigkeit
Träger der Sozialhilfe
Hinweise für Schwerin: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin
- Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Hilfen SGB XII und andere soziale Leistungen
Beschreibung
Eine der grundlegenden Aufgaben ist die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Hierzu zählen vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Gebühren: ja
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Stichwörter
Behindertenhilfe, Bildung, Leistungen, Sozialamt, Soziales, Sozialleistungen, stationäre Pflege, Wirtschaftliche Hilfen
erforderliche Unterlagen
U. a.:
- Personalausweis,
- Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (Feststellung des Rentenversicherungsträgers),
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft (z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, gegebenenfalls Arbeitsverdienst des Partners, Bescheide über Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen),
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung),
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkostenabrechnungen, Unterlagen über Versicherungsbeiträge),
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel,
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden),
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern),
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung,
- ggf. Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde (bei Beantragung durch Dritte).
Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und wird vom zuständigen Träger der Sozialhilfe festgelegt.
Formulare
Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erhältlich.
Voraussetzungen
- Ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung wurde gestellt (Antragserfordernis).
- Es muss Bedürftigkeit vorliegen. Der eigene notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittels, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
- Das Einkommen von Unterhaltsverpflichteten übersteigt nicht den jährlichen Betrag von 100.000 Euro.
- Die Bedürftigkeit wurde nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann persönlich oder mit einem formlosen Schreiben beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Von dort wird ein Antragsformular ausgehändigt oder übersandt. Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder persönlich abgeben oder übersandt werden.
Fristen
Die Bewilligung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt in der Regel für die Dauer von 12 Monaten. Sofern über einen Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Antragserfordernis
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 06.12.2018
Stichwörter
Sozialhilfe, Mehrbedarf (Behinderung), Alterssicherung, Sozialhilfe (Behinderung), Grundsicherung (Behinderung), Erwerbsminderung