Blindengeld Gewährung
Beschreibung
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.
zuständige Stelle
Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständigkeit
Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpartner
50.6 SG Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 3834 8760-92220
Telefon Festnetz: +49 3834 8760-0(Zentrale Vermittlung)
E-Mail: posteingang@kreis-vg.de
Kontaktperson
Frau Marina Krause (Sachgebietsleiterin)
Internet
erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:
- Antrag auf Landesblindengeld
- Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit den Merkzeichen Bl (bei Blindheit) oder HS (bei hochgradiger Sehbehinderung) als Nachweis über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
- wenn Pflegeleistungen gewährt werden, Bescheid der Pflegekasse über den Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
- Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Leistungen der Unfallversicherung oder des Bundesversorgungsgesetzes), die ebenfalls aufgrund der Sehbehinderung gezahlt werden
- bei Heimaufenthalt eine Kopie des Heimvertrag und
- ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe
Formulare
Anträge auf Landesblindengeld erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:
- blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben
Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004
Rechtsgrundlage(n)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.
Fristen
Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.
Kosten
Kosten fallen nicht an.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern. am 05.09.2018
Stichwörter
hochgradige Sehbehinderung, Blindengeld, Landesblindengeld, Blindheit