Blindengeld Gewährung

    Blindengeld Gewährung

    Beschreibung

    Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.

    Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.

    Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.

    zuständige Stelle

    Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständigkeit

    Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Sonstige Leistungen und soziale Hilfen

    Aktuelles

    Sozialhilfe kann in Form von persönlichen Hilfen, Geld- oder Sachleistungen erfolgen. 

    Beschreibung

    Sozialhilfe:

    Einen wesentlichen Teil dieser Arbeit umfasst die Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und in der Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten diese zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sozialhilfe wird nachrangig gegenüber dem Einkommen aus Arbeit sowie von Einnahmen und Vermögen des Leistungsberechtigten und gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Werkstraße 2

    23970 Wismar

    Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
    Anzahl: 21
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
    Anzahl: 198
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
    Anzahl: 121
    Gebühren: nein

    Dr.-Leber-Straße in Wismar

    Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar


    Grevesmühlen Bahnhof

    Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof


    Lindengarten in Wismar

    Bus: Lindengarten in Wismar


    Malzfabrik in Grevesmühlen

    Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen


    Wismar Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Wismar Hauptbahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
    Anzahl: 21
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
    Anzahl: 198
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
    Anzahl: 121
    Gebühren: nein

    Dr.-Leber-Straße in Wismar

    Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar


    Grevesmühlen Bahnhof

    Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof


    Lindengarten in Wismar

    Bus: Lindengarten in Wismar


    Malzfabrik in Grevesmühlen

    Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen


    Wismar Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Wismar Hauptbahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    23958 Wismar

    Postanschrift

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Version

    Technisch erstellt am 03.12.2014 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Landkreis NWM, Webservice)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:

    • Antrag auf Landesblindengeld
    • Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit den Merkzeichen Bl (bei Blindheit) oder HS (bei hochgradiger Sehbehinderung) als Nachweis über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
    • wenn Pflegeleistungen gewährt werden, Bescheid der Pflegekasse über den Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
    • Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Leistungen der Unfallversicherung oder des Bundesversorgungsgesetzes), die ebenfalls aufgrund der Sehbehinderung gezahlt werden
    • bei Heimaufenthalt eine Kopie des Heimvertrag und
    • ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe

    Formulare

    Anträge auf Landesblindengeld erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.

    Voraussetzungen

    Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:

    • blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben

    Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

    Verfahrensablauf

    Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.

    Fristen

    Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

    Kosten

    Kosten fallen nicht an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern. am 05.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Landesblindengeld, Blindengeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)