Blindengeld Gewährung
Beschreibung
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.
Hinweise für Schwerin: Blindengeld Gewährung
Zum Ausgleich der durch Sehbehinderung bedingten Nachteile haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen, Anspruch auf eine monatlich gewährte pauschalierte Geldleistung (Landesblindengeld). Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann für blinde Menschen ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - bestehen.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Anspruch bis zu 430 Euro; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch bis zu 273,05 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf jeweils ein Viertel der oben genannten Beträge, also bis zu 107,50 Euro und bis zu 68,26 Euro.
Zum Ausgleich der durch Sehbehinderung bedingten Nachteile haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen, Anspruch auf eine monatlich gewährte pauschalierte Geldleistung (Landesblindengeld). Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann für blinde Menschen ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - bestehen.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Anspruch bis zu 430 Euro; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch bis zu 273,05 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf jeweils ein Viertel der oben genannten Beträge, also bis zu 107,50 Euro und bis zu 68,26 Euro.
zuständige Stelle
Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständigkeit
Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Hilfen SGB XII und andere soziale Leistungen
Beschreibung
Eine der grundlegenden Aufgaben ist die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Hierzu zählen vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Gebühren: ja
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Stichwörter
Behindertenhilfe, Bildung, Leistungen, Sozialamt, Soziales, Sozialleistungen, stationäre Pflege, Wirtschaftliche Hilfen
erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:
- Antrag auf Landesblindengeld
- Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit den Merkzeichen Bl (bei Blindheit) oder HS (bei hochgradiger Sehbehinderung) als Nachweis über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
- wenn Pflegeleistungen gewährt werden, Bescheid der Pflegekasse über den Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
- Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Leistungen der Unfallversicherung oder des Bundesversorgungsgesetzes), die ebenfalls aufgrund der Sehbehinderung gezahlt werden
- bei Heimaufenthalt eine Kopie des Heimvertrag und
- ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe
Formulare
Anträge auf Landesblindengeld erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:
- blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben
Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004
Rechtsgrundlage(n)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.
Fristen
Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.
Kosten
Kosten fallen nicht an.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern. am 05.09.2018
Stichwörter
Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Landesblindengeld, Blindengeld