Eheschließung Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner

    Eheschließung Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner

    • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
    • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

    Beschreibung

    Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

    Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

    Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

    Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

    Hinweise für Crivitz: Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern

      zuständige Stelle

      Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben

      Zuständigkeit

      Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben

      Ansprechpartner

      Amt Crivitz - Standesamt

      Adresse

      Hausanschrift

      Amtsstraße 5

      19089 Crivitz

      Parkplätze

      • Parkplatz: Parkplätze vorm Haus vorhanden (mit Parkscheibe)
        Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
      • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze direkt vorm Haus
        Anzahl: 2  Gebühren: nein

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Öffnungszeiten

      Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Am 1. Samstag des Monats ist der Bürgerservice von 9:00 - 12:00 Uhr nur mit vorher vereinbartem Termin geöffnet. Beachten Sie die Informationen auf www.amt-crivitz.de. Dort werden kurzfristige Änderungen der Sprechzeiten bekannt gegeben.

      Kontakt

      Telefon Festnetz: 03863 5454-0(Zentrale)

      Telefon Festnetz: 03863 5454-345(Terminvergabe Bürgerservice)

      Fax: 03863 5454-103

      E-Mail: standesamt@amt-crivitz.de

      Internet

      Weitere Informationen

      Zutritt vorzugsweise mit einem vorher vereinbarten Termin.
      Terminvergabe Bürgerservice: Tel. 03863 5454-345
      Terminvergabe Standesamt: Tel. 03863 5454- 321 oder -322
      Terminvergabe andere Fachbereiche: mit zuständigen Mitarbeitenden

      Version

      Technisch geändert am 10.04.2024

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

      Formulare

      Keine

      Voraussetzungen

      • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
      • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
      • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
      • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
      • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
      • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

      Rechtsgrundlage(n)

      • §104 BGB
      • § 1310 BGB
      • § 1312 BGB
      • § 1896 ff. BGB
      • § 1903 BGB
      • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
      • § 6 PStG
      • § 11 PStG
      • § 13 PStG
      • § 29 PStV
      • Art. 14.1 ff. PStGVwV

      Verfahrensablauf

      Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

      Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

      Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

      Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

      Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

      Bearbeitungsdauer

      Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

      Kosten

      • Einzelfallabhängig, kann variieren.
      • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

      Hinweise für Crivitz: Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern

      Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 04. Oktober 1991 i. V. m. der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa und zur Änderung der Hundehalterverordnung vom 22. Februar 2017 werden folgende Gebühren erhoben:

      • Prüfung der Ehefähigkeit (ohne ausländisches Recht): 65 Euro
      • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
      • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: zusätzlich 100 Euro
      • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 40 Euro

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 13.10.2020

      Version

      Technisch geändert am 21.04.2023

      Stichwörter

      Trauung, Eheschließung, Die Ehe schließen, Hochzeit

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English