Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen /nur teilweise Unterhalt? Der andere Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente liegt unter dem Unterhaltsvorschussbetrag? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.

    Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.
     

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Unterhaltsvorschuss_LKLWLPCH

    • Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
    • wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern.

    Zuständigkeit

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team

    Telefon

    +49 30 20179130

    E-Mail

    info@bmfsfjservice.bund.de

    WWW

    Kontaktformular

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team
    Telefon: +49 30 20179130
    E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
    Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00Uhr

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

    Adresse

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    • Behördenrufnummer 115

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstr. 1

    19288 Ludwigslust

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

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    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

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    • Behördenrufnummer 115

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      Telefon Festnetz: 03871 115

    Stichwörter

    Führerschein

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    Technisch geändert am 28.03.2024

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

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    Hausanschrift

    Lange Straße 28-32

    19230 Hagenow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

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    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

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    • Behördenrufnummer 115

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    Technisch geändert am 28.03.2024

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-5107(Frau Lischke (FGL))

    E-Mail: klischke@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    • Frau Jenna Giese (Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften)

      Telefon Festnetz: 03871 722-5256

      E-Mail: j.giese@kreis-lup.de

    • Frau Kirsten Marten (Sachbearbeiter/in)

      Telefon Festnetz: 03871 722-5146

      E-Mail: Kirsten.Marten@kreis-lup.de

    • Frau Elfi Wilck (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5251

      E-Mail: e.wilck@kreis-lup.de

    • Frau Dörte Wolter (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5144

      E-Mail: dwolter@kreis-lup.de

    • Frau Anke Werschky (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5143

      E-Mail: a.werschky@kreis-lup.de

    • Frau Kati Seddig (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5141

      E-Mail: k.seddig@kreis-lup.de

    • Frau Anja Schardien (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5139

      E-Mail: aschardien@kreis-lup.de

    • Frau Janine Priebe (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5198

      E-Mail: Priebe@kreis-lup.de

    • Frau Janina Fiedelmann (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5134

      E-Mail: j.fiedelmann@kreis-lup.de

    • Frau Silke Wolff (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5147

      E-Mail: silke.wolff@kreis-lup.de

    • Frau Angelique Lüdemann (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5142

      E-Mail: A.Luedemann@kreis-lup.de

    • Frau Anne Struzyna (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: 03871 722-5194

      E-Mail: anne.struzyna@kreis-lup.de

    • Frau Madlin Thiel (Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG))

      Telefon Festnetz: 03871 722-5140

      E-Mail: thiel@kreis-lup.de

    • Frau Stefanie Cordes (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: 03871 722-5117

      E-Mail: stefanie.cordes@kreis-lup.de

    Formulare

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Antrag)
    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Merkblatt)

    Stichwörter

    Negativtest, Sorgerechtserklärung, Unterhaltsvorschuss, UVG, Vaterschaftsanerkennung

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
      • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
      • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
      • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
      • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht  
      • Einkommensnachweise über:
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
        • gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
        • Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
        • gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes  
      • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Unterhaltsvorschuss_LKLWLPCH

    1. Kopie Personalausweis  - Antragsteller/-in
    2. aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich
    3. Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
    4. Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
    5. Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
    6. Scheidungsurteil - wenn zutreffend
    7. Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein Antrag vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Diese finden Sie im Jugendamt Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Bei Bedarf erhalten Sie dort auch Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrags.

    Der Antrag kann schriftlich mittels Formular, welches bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle erhältlich ist oder in einigen Unterhaltsvorschussstellen auch online gestellt werden.

    Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

    • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
    • Sie umziehen,
    • Sie heiraten,
    • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
    • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
    • der andere Elternteil stirbt oder

    Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:

    • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Umständen für einen Monat rückwirkend bewilligt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Unterhaltsvorschuss_LKLWLPCH

    • Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen - Nachweise sind beizufügen)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Unterhaltsvorschuss_LKLWLPCH

    • Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
    • Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport MV am 22.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhaltssicherung, Kindesunterhalt, Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschussstelle, Kinder, Alleinerziehende

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English