Hilfe zur Gesundheit - Bewilligung
Beschreibung
Hilfen zur Gesundheit (Leistungen des 5. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII) entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist.
Als Hilfen zur Gesundheit kommen in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
- Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen. Seit dem 1. Januar 2017 zählen die Leistungen der Verhinderungspflege, die Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung, die Übernahme der Kosten der Beratung der Pflegeperson und die Übernahme der angemessenen Kosten für die Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells für die Pflegegrade 2 bis 5 (Andere Leistungen) zu den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Besonderheit: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII)
Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können die Betroffenen während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten.
Diese Hilfe umfasst - wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- Pflege in einer stationären Einrichtung und
- häusliche Pflegeleistungen.
Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind die Betroffenen in der Entscheidung frei.
zuständige Stelle
Zuständiger Träger der Sozialhilfe
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1
19370 Parchim
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-5030(Frau Heinke (FGL))
E-Mail: j.heinke@kreis-lup.de
Kontaktperson
Herr Kenneth Bittermann (Sachbearbeiter)
Frau Katrin Hahn (Sachbearbeiterin)
Frau Lisa Lindenau (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5053
E-Mail: l.lindenau@kreis-lup.de
Herr Dirk Mannheim (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5048
E-Mail: d.mannheim@kreis-lup.de
Frau Juliane Mraz (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5012
E-Mail: j.mraz@kreis-lup.de
Frau Manuela Nierich (Sachbearbeiterin)
Frau Kim Schreiber (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5074
E-Mail: k.schreiber@kreis-lup.de
Frau Sophia Schünke (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5042
E-Mail: s.schuenke@kreis-lup.de
Frau Maria Strübing (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5036
E-Mail: m.struebing@kreis-lup.de
Frau Anje Wiegner (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5019
E-Mail: a.wiegner@kreis-lup.de
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
E-Mail: datenschutz@kreis-lup.de
Stichwörter
Bestattungskosten, Kriegsopferfürsorge, Vereine, Verbände, GruSi, HzL, LBlG, Wohngeld
erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen ggf.
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten auch Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern. am 30.08.2018
Stichwörter
Versorgung mit Arznei,- Verband- und Heilmitteln, Familienplanung, Versorgung in Hospizen, Schwangerschaft, Schwangerschaft und Mutterschaft, Pflege, Hebammenhilfe, Krankheit