Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Rostock: Vaterschaftsanerkennung
In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können Sie die "Vaterschaftsanerkennung" im Standesamt oder im Jugendamt, Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen vornehmen.
Für eine Terminvereinbarung im Standesamt nutzen Sie bitte den Link zur Online-Terminvergabe! Bitte beachten Sie: Im Standesamt kann keine Sorgerechtserklärung abgegeben werden!
Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin, damit wir uns für Sie Zeit nehmen können und Ihnen vor Ort keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Ihren zuständigen Kontakt im Jugendamt finden Sie nachfolgend unter dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.
- D, L, U, Z: Telefon: +49 (0)381 381-1030; Zimmer 3.32
- M, T, V: Telefon: +49 (0)381 381-1014; Zimmer 3.31
- H, J: Telefon: +49 (0)381 381-5112; Zimmer 3.24
- K: Telefon: +49 (0)381 381-6980; Zimmer 3.25
- E, N, Sch, X, Y: Telefon: +49 (0)381 381-1009; Zimmer 3.04
- B, I, Q: Telefon: +49 (0)381 381-6993; Zimmer 3.26 sowie Telefon: +49 (0)381 381-5236; Zimmer 3.18
- C, F, P, S (ohne Sch und St): Telefon: +49 (0)381 381-6979; Zimmer 3.33
- A, O, St, W: Telefon: +49 (0)381 381-5238; Zimmer 3.17
- G, R: Telefon: +49 (0)381 381-5090; Zimmer 3.30
In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können Sie die "Vaterschaftsanerkennung" im Standesamt oder im Jugendamt, Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen vornehmen.
Für eine Terminvereinbarung im Standesamt nutzen Sie bitte den Link zur Online-Terminvergabe! Bitte beachten Sie: Im Standesamt kann keine Sorgerechtserklärung abgegeben werden!
Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin, damit wir uns für Sie Zeit nehmen können und Ihnen vor Ort keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Ihren zuständigen Kontakt im Jugendamt finden Sie nachfolgend unter dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.
- D, L, U, Z: Telefon: +49 (0)381 381-1030; Zimmer 3.32
- M, T, V: Telefon: +49 (0)381 381-1014; Zimmer 3.31
- H, J: Telefon: +49 (0)381 381-5112; Zimmer 3.24
- K: Telefon: +49 (0)381 381-6980; Zimmer 3.25
- E, N, Sch, X, Y: Telefon: +49 (0)381 381-1009; Zimmer 3.04
- B, I, Q: Telefon: +49 (0)381 381-6993; Zimmer 3.26 sowie Telefon: +49 (0)381 381-5236; Zimmer 3.18
- C, F, P, S (ohne Sch und St): Telefon: +49 (0)381 381-6979; Zimmer 3.33
- A, O, St, W: Telefon: +49 (0)381 381-5238; Zimmer 3.17
- G, R: Telefon: +49 (0)381 381-5090; Zimmer 3.30
zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Zuständigkeit
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Standesamt Rostock
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: "Hinter dem Rathaus"
Anzahl: 40
Gebühren: ja
"Neuer Markt"
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur für Terminkunden möglich. Generelle Rückfragen und Terminabsprachen können je nach Zuständigkeit an die Mailadressen: urkundenstelle@rostock.de oder geburten@rostock.de oder standesamt@rostock.de oder ehe@rostock.de gerichtet werden. Dienstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Das Standesamt Rostock ist zuständig für Sie, wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden gemeldet sind: Rostock, Poppendorf, Roggentin, Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf.
Kontakt
Stichwörter
Aufgebote, Eheschließungen, Geburten, Hochzeit, Sterbefälle, Urkundenstelle
Sachgebiet Beistandschaften / Beurkundungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB.
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet.
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 35 € für die Versicherung an Eides statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 04.01.2022
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung