• Pasewalk (Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern)
Anzeige einer Geburt Entgegennahme

Geburt anzeigen

Sie haben ein Kind außerhalb eines Krankenhauses oder einer sonstigen Geburtshilfeeinrichtung bekommen (Hausgeburt)? Dann müssen Sie die Geburt bei dem zuständigen Standesamt anzeigen. 

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzuzeigen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

Ansprechpartner

Standesamt

Adresse

Hausanschrift

Am Markt 12

17309 Pasewalk

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: keine Sprechzeiten Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 16:00 Uhr Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr Um vorherige Terminabsprache wird gebeten!

Bankverbindung

Stadt Pasewalk

Empfänger: Stadt Pasewalk

IBAN: DE37 1505 0400 3110 0049 24

BIC: NOLADE21PSW

Bankinstitut: Sparkasse Uecker-Randow

Version

Technisch erstellt am 05.10.2022

Technisch geändert am 10.04.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • gegebenenfalls die Sorgeerklärung
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Voraussetzungen

Die Geburt Ihres Kindes können Sie als sorgeberechtigtes Elternteil anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, kann die Geburt auch von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Bearbeitungsdauer

 Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab. 

Kosten

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr zur Ausstellung einer Geburtsurkunde derzeit 15,00 EUR.

Hinweise (Besonderheiten)

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch BMI, Referat VII1 Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 02.12.2024 am 22.06.2017

Version

Technisch erstellt am 22.12.2011

Technisch geändert am 10.12.2024

Stichwörter

Kindesanmeldung, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Frühgeburt, Standesamtsangelegenheiten, Sohn, Hausgeburt, Entbindung, Kind, Geburt, Mutter, Geburtsbeurkundung, Vater, Nachwuchs, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Eltern

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021