Geburt anzeigen
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Ansprechpartner
Amt Nord-Rügen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag      09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 17.30 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 16.00 Uhr Ausnahmeregelung: Nach vorheriger Terminabsprache besteht für alle Bürger die Möglichkeit, die entsprechende Fachabteilung auch außerhalb unserer Sprechzeiten zu konsultieren.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
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bei miteinander verheirateten Eltern
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Geburtsurkunden der Eltern
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Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
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bei nicht miteinander verheirateten Eltern
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Geburtsurkunde der Mutter
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falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
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Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
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Geburtsurkunde des Vaters
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ggf. die Sorgeerklärung
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Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
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eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Kosten
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017
Stichwörter
Geburtsbeurkundung, Geburtstag, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Mutter, Kind, Kindesanmeldung, Frühgeburt, Geburtsanzeige, Vater, Sohn, Hausgeburt, Standesamtsangelegenheiten, Nachwuchs, Standesamt, Entbindung, Geburt, Geburtsanmeldung, Bescheinigung Geburt, Eltern