Unterschriften Beglaubigung

    Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Benötigen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift, beispielsweise auf einer Vollmacht? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

    Grundsätzlich ist die Amtsverwaltung - bei Amtsfreiheit die Gemeindeverwaltung - Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift zuständig, wenn das unterzeichnete Schriftstück

    • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt oder
    • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.

    Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.

    Sie können sich aber auch für die Beglaubigung an jeden Notar wenden. Adressen der Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer (bnotk.de).

    Besonderheiten gelten für:

    • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts). Dazu gehören zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt.
    • Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind. Sie bleiben Notaren vorbehalten.
    • Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für (Besuchs-)Einreisen und weitere Aufenthalte von Ausländern. Sie sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

    zuständige Stelle

    grundsätzlich - mit den oben genannten Ausnahmen - die Amtsverwaltung - bei Amtsfreiheit die Gemeindeverwaltung - Ihres Wohnortes

    (Gleiches gilt für die Landkreise, kreisfreien Städte sowie jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.)

    Hinweise für Vorpommern-Rügen: Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

    Amtliche Beglaubigungen werden im Landkreis Vorpommern-Rügen  im Bereich des Bürgerservices vorgenommen.

    Bitte beachten Sie, dass öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachenten oder Patientenverfügungen in der Betreuungsbehörde vorgenommen werden.

      Ansprechpartner

      Amt West-Rügen

      Adresse

      Hausanschrift

      Dorfplatz 2

      18573 Samtens

      Parkplätze

      • Behindertenparkplatz:
        Anzahl: 2  Gebühren: nein
      • Parkplatz:
        Anzahl: 15  Gebühren: nein

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Öffnungszeiten

      Montag, Dienstag und Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr Dienstag: 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag: 13.00 bis 17.00 Uhr Mittwoch und Freitag: geschlossen

      Kontakt

      Kontaktperson

      Internet

      Bankverbindung

      Amt West-Rügen

      Empfänger: Amt West-Rügen

      IBAN: DE32 1203 0000 0000 1039 29

      BIC: BYLADEM1001

      Bankinstitut: Deutsche Kreditbank

      Version

      Technisch geändert am 01.07.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Allgemeiner Bürgerservice

      Adresse

      Hausanschrift

      Carl-Heydemann-Ring 67

      18437 Stralsund

      Hausanschrift

      Störtebekerstraße 30

      18528 Bergen auf Rügen

      Hausanschrift

      Scheunenweg 10

      18311 Ribnitz-Damgarten

      Hausanschrift

      Bahnhofstraße 12/13

      18507 Grimmen

      Öffnungszeiten

      * Montag: 08.00 - 12.00 Uhr * Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr * Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr * Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr * Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr

      Kontakt

      Telefon Festnetz: 03831 115

      Fax: +49 3831 357-444001

      E-Mail: buergerservice@kreisverwaltung-vr.de

      Internet

      Version

      Technisch geändert am 21.02.2024

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      • Personalausweis oder Reisepass
      • Originalschriftstück (Ausnahme: Verpflichtungserklärungen, s.o. unter "Verfahrensablauf")

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Unterschriften und Handzeichen dürfen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder auf dem die Unterschrift geleistet werden soll, vorlegen und einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen, damit Ihre Identität festgestellt werden kann. Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

      Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, durch den Notar: Hier muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

      Besonderheiten gelten auch für die bundeseinheitlichen Vordrucke für Verpflichtungserklärungen für den Aufenthalt von Ausländern: Sie sind nur bei den kommunalen Ausländerbehörden erhältlich und müssen vor Ort ausgefüllt und unterzeichnet werden; sie werden nicht an den Unterzeichner zur Mitnahme ausgegeben. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde.

      Der Beglaubigungsvermerk enthält:

      • Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
      • genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
      • Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
      • Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
      • Ort und Tag der Beglaubigung
      • Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
      • Dienstsiegel

      Fristen

      keine

      Kosten

      Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für die beglaubigende Stelle gilt. Für Beglaubigungen durch die Amtsverwaltungen bzw. amtsfreien Gemeinden ist die Kostenverordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Gebühr eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung richtet sich nach der Aufenthaltsverordnung.

      Hinweise für Vorpommern-Rügen: Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.02.2015

      Version

      Technisch geändert am 25.04.2024

      Stichwörter

      Beglaubigung, Unterschriftsbeglaubigung, Kopie, Einwohnerwesen, Siegel, Kopien und Unterschriften beglaubigen

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de