Nachlasspflegeschaft Anordnung

    Nachlasssicherung

    Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären.

    Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

    Beschreibung

    Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

    Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Ansprechpartner

    Für Rühn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

    Voraussetzungen

    • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
    • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt.
    • Es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
    • Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat) ist, muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
    • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
    • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

    Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

    Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Überschuldeter Nachlass

    Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

    Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 12.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2011 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Nachlasspflegerbestellung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaftsantrag, Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass, Nachlasssicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)