Einziehung eines Alleinerbscheins
Beschreibung
Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.
zuständige Stelle
ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.
Ansprechpartner
Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden. Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.
Fristen
Keine
Kosten
Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses: EUR 15,00 - 400,00
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 13.02.2015
Stichwörter
falscher Erbschein, Erbschein, Nachfolge feststellen, Kraftloserklärung, Erbschein kraftlos, mehrere Erben, Erbschein einziehen