Alleinerbschein Einziehung

    Einziehung eines Alleinerbscheins

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.

    zuständige Stelle

    ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

    Öffnungszeiten

    Keine Angabe

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden. Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.

    Kosten

    Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses: EUR 15,00 - 400,00

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 13.02.2015

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Erbschein, Kraftloserklärung, Nachfolge feststellen, Erbschein kraftlos, Erbschein einziehen, mehrere Erben, falscher Erbschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de