Markscheider Anerkennung beantragen
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde. Die Anerkennung wird erst mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.
Um als Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie
- die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach,
- die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche körperliche und geistige Eignung mitbringen und
- das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, können als Markscheider anerkannt werden, wenn
- die Ausbildung und Prüfung der Art und den Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und
- das Wirtschaftsministerium die Gleichstellung bestätigt.
Falls die Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
Die Anerkennung anderer Personen zur Anfertigung sonstiger Unterlagen des Risswerkes kann nur betriebsbezogen erfolgen.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Landesbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund.
Tel.: +49 3831-61210
Fax: +49 3831-612121
E-Mail: info@bergamt-mv.de
www.bergamt-mv.de
Ansprechpartner
Bergamt Stralsund
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-89041
Telefon Festnetz: +49 385 588-89000
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis der Befähigung (Ausbildung, Tätigkeiten)
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusätzlich eine Offenlegung etwaiger Vorstrafen durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung des anderen Staates
- Erklärung über den Ort der Niederlassung; es sind auch Zweig- und Außenstellung der Niederlassung anzugeben
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Die zuständige Stelle kann ganz oder teilweise auf die Vorlage von Dokumenten verzichten.
Formulare
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag stellen. Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.
Anerkannte Markscheider und anerkannte andere Personen unterliegen der Berichtspflicht gemäß § 14 Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986. Das Formular zum Jahresbericht finden Sie im Internet.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern fallen für die Anerkennung als Marksscheider gemäß Gebührenziffer 5.1 der Bergbaukostenverordnung Gebühren in Höhe von 153,00 Euro an.
Gebühr 153.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung kann auf Ihren Antrag hin wieder aufgehoben werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 22.08.2011