Lebensmittel: Einfuhruntersuchung
Beschreibung
Sie führen als Unternehmer Lebensmittel in die EU ein? Dann haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Einfuhruntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ebenso von lebenden Tieren) hat der für den Transport Verantwortliche die Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde wird eine Einfuhruntersuchung durchgeführt, die eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle (Inaugenscheinnahme) und eine Warenuntersuchung umfasst.
Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs werden ebenfalls bestimmte Untersuchungen durchgeführt. Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
zuständige Stelle
Die gewerbliche Einfuhr von Lebensmitteln kann nur über dafür zugelassene Grenzkontrollstellen (GKS) abgefertigt werden.
Ansprechpartner
Für Lübz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr
- Veterinärbescheinigung
- gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung
- einzuführende Ware
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Eintreffen der Sendung, die einer Einfuhruntersuchung unterliegt, ist der zuständigen Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Sendung durch Vorlage des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr.
Hinweise (Besonderheiten)
- Gegebenenfalls sind hinsichtlich der Einfuhruntersuchung abweichende Verfahrensweisen anzuwenden. Hierüber kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde Auskunft geben.
- Die Einfuhr tierischer Lebensmittel kann aufgrund tierseuchenrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen einem Einfuhrverbot unterliegen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Einfuhrverbot zugelassen werden. Dies gilt z.B. bei der Einfuhr von Lebensmittelmustern und -proben und der Einfuhr für Messen und Ausstellungen.
Bemerkungen
Zollrechtliche Belange wurden hier nicht berücksichtigt und sind mit den zuständigen Zolldienststellen abzuklären.
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern