Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand beantragen
Beschreibung
Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy.
Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.
zuständige Stelle
Die Untersuchung und Erteilung der Prüfnummer beantragen Sie bei der zuständigen Landesbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das LALLF Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock.
Ansprechpartner
Dezernat LALLF 300
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 21 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Platz der Jugend
Linie:- Bus: 39
- Haltestelle: Thierfelder Straße
Linien:- Straßenbahn: 3, 6
- Regionalbahn: RB 11, RB 12
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Kontaktperson
Geertje Denker (Dezernatsleitung)
Internet
erforderliche Unterlagen
Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen beizufügen.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
13 Wochen
13 Wochen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung. Für die Erteilung der Prüfnummer fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.11 Gebühren in Höhe von EUR 100,00 an.
Verwaltungsgebühr 100.00 EUR
Verwaltungsgebühr 100.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Nimmt das LALLF nicht selbst die Untersuchung vor, kann auch ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorgelegt werden.
Auf Antrag können auch mehrere Prüfnummern erteilt werden.
Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist vom Antragsteller fünf Jahre aufzubewahren.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Stichwörter
Prüfnummer