Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

    Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

    Beschreibung

    Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

    Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

    Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

    zuständige Stelle

    Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Straße 3

    18209 Bad Doberan

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3843 755-32800

    Telefon Festnetz: 03843 755-32999

    E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE

    E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE

    E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
    Anzeige nach § 14 SpengG (Handel mit Pyrotechnik)
    Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
    Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.

    Formulare

    Formulare erhalten Sie bei den zuständigen Ordnungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

    Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 01.08.2018

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de