Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
Beschreibung
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
zuständige Stelle
Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 3843 755-32800
Telefon Festnetz: 03843 755-32999
E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE
E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE
E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE
Formulare
Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
Anzeige nach § 14 SpengG (Handel mit Pyrotechnik)
Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2
erforderliche Unterlagen
Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei den zuständigen Ordnungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.
Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 01.08.2018