Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
Beschreibung
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
zuständige Stelle
Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: vor dem Haus
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Charles-Darwin-Ring
Straßenbahn: Linie 5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag - nach Terminvereinbarung
Kontakt
Stichwörter
feuerwerk, Gefahrenabwehr, Hunde, Jagd, Sondernutzung, Sprengstoff, Waffen
erforderliche Unterlagen
Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei den zuständigen Ordnungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tage
Hinweise (Besonderheiten)
Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.
Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dokumente
Eingehend
Identifikationsdokument
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 01.08.2018