Gewerbemüll Entsorgung
Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind.
Beschreibung
Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. Zu beachten sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung von den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern. Letztere sind jene, die diese Abfälle besitzen, ohne sie erzeugt zu haben. Dazu können z.B. Abfalltransporteure oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung sind vor allem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) und ggf. weitere Abfälle.
Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage abzugeben. Die Vorbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und dies dem Abfallerzeuger/-besitzer bestätigen. Das Gemisch muss getrennt von anderen Abfällen gehalten werden und darf bestimmte Abfälle, die eine Vorbehandlung erschweren, nicht enthalten. Die Ausnahme ist mittels Praxisbelegen ebenfalls zu dokumentieren. Für den seltenen Fall, dass ein Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist (technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es separat von den anderen Gemischen gehalten und unverzüglich einer hochwertigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Bestimmte andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung erschweren, dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein. Die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig ist, muss dokumentiert werden.
Bau- und Abbruchabfälle, die getrennt zu sammeln sind, sind insbesondere Glas, Kunststoff, Metalle und ihre Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie ggf. weitere Abfallfraktionen. Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Ist die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage abzugeben, je nachdem ob es sich um ein überwiegend nichtmineralisches (in eine Vorbehandlung) oder um ein überwiegend mineralisches Gemisch (in eine Aufbereitung) handelt. Nachweis durch Dokumentation der Ausnahme, dass nicht getrennt gesammelt werden kann: Mittels Praxisbelegen ist die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Falls ein Gemisch nicht behandlungsfähig ist (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es getrennt von anderen Abfällen gehalten und unverzüglich hochwertig verwertet werden. Durch Dokumentation ist die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig bzw. aufbereitungsfähig ist, nachzuweisen sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen.
Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle.
Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie per Satzung nicht ausgeschlossen wurden.
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
Die Dokumentation des Gewerbetreibenden muss zur Vollständigkeit einen Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle enthalten, sofern welche anfallen (nur zur Information für die untere Abfallbehörde).
Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und keine Registerführung.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
zuständige Stelle
örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Hanse- und Universitätsstadt Rostock - Abteilung Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz Schweriner Straße
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: hinter dem Haus (Schweriner Straße)
Anzahl: 1 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle "Holbeinplatz"
Linien:- Bus: Haltestelle "Holbeinplatz"
- S-Bahn: Haltestelle Holbeinplatz
- Straßenbahn: Haltestelle Holbeinplatz
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Hinweis: oder nach Terminvereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Margarete Ott (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 381 381-7311
Fax: +49 381 381-7373
E-Mail: margarete.ott@rostock.de
Herr Rene Buschmann (Sachbearbeiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 381 381-7312
Fax: +49 381 381-7373
E-Mail: rene.buschmann@rostock.de
Formulare
Antrag Abfallentsorgung für Gewerbegrundstücke
SEPA Lastschriftmandat Abfallentsorgung
Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle
Vollmacht für Grundstückseigentümer
Stichwörter
Abfälle, Abfallgebühr, Elektroaltgeräte, Elektrogeräte, Elektroschrott, Energiesparlampen, Entsorgung, LED, Leuchtstoffröhren, Problemabfälle, Sonderabfälle
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
Antrag auf Abfallentsorgung für Gewerbegrundstücke
Vollmacht für Grundstückseigentümer
SEPA Lastschriftmandat
Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle
Voraussetzungen
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
Anmeldung des Gewerbes im Stadtamt der HRO
Rechtsgrundlage(n)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V)
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
Verfahrensablauf
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
- Abgabe Antrag zum Anschluss des Grundstücks
- Antragsbearbeitung
- Gebührenbescheid an den Antragsteller
- Aufstellen der Abfallbehälter durch den Entsorger
- Kontrolle der Anschlusspflicht und ggf. Anforderung der Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle
Fristen
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
gemäß § 22 Abfallsatzung der HRO
Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und Registerführung.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
gemäß § 22 Abfallsatzung der HRO
Kosten
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
gemäß Abfallgebührensatzung der HRO
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall
Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und keine Registerführung .
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021
Stichwörter
Deponie, Restmülltonne, gelber Sack, Produktionsrückstände, Industrieabfall, Abfalltonnen, Recyclinghof, Wertstoffhof, Papiertonne, Abfalldeponie, Restabfalltonne, Weihnachtsbäume entsorgen Sammelplätze für Weihnachtsbäume, Gelbe Tonne, Recyclinghöfe, Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Müllentsorgung, gewerblich, Wertstoffhöfe, Biotonne, Müllentsorgung, Wertstoff, Gewerbemüll-Entsorgung, braune Tonne, blaue Tonne, Müll, gewerblich