Gewerbemüll Entsorgung

    Gewerbemüll Entsorgung

    Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind.

    Beschreibung

    Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. Zu beachten sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung von den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern. Letztere sind jene, die diese Abfälle besitzen, ohne sie erzeugt zu haben. Dazu können z.B. Abfalltransporteure oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören.
    Gewerbliche Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung sind vor allem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) und ggf. weitere Abfälle.

    Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage abzugeben. Die Vorbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und dies dem Abfallerzeuger/-besitzer bestätigen. Das Gemisch muss getrennt von anderen Abfällen gehalten werden und darf bestimmte Abfälle, die eine Vorbehandlung erschweren, nicht enthalten. Die Ausnahme ist mittels Praxisbelegen ebenfalls zu dokumentieren. Für den seltenen Fall, dass ein Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist (technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es separat von den anderen Gemischen gehalten und unverzüglich einer hochwertigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Bestimmte andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung erschweren, dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein. Die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig ist, muss dokumentiert werden.

    Bau- und Abbruchabfälle, die getrennt zu sammeln sind, sind insbesondere Glas, Kunststoff, Metalle und ihre Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie ggf. weitere Abfallfraktionen. Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Ist die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage abzugeben, je nachdem ob es sich um ein überwiegend nichtmineralisches (in eine Vorbehandlung) oder um ein überwiegend mineralisches Gemisch (in eine Aufbereitung) handelt. Nachweis durch Dokumentation der Ausnahme, dass nicht getrennt gesammelt werden kann: Mittels Praxisbelegen ist die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Falls ein Gemisch nicht behandlungsfähig ist (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es getrennt von anderen Abfällen gehalten und unverzüglich hochwertig verwertet werden. Durch Dokumentation ist die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig bzw. aufbereitungsfähig ist, nachzuweisen sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen.

    Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle.

    Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie per Satzung nicht ausgeschlossen wurden.

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    Die Dokumentation des Gewerbetreibenden muss zur Vollständigkeit einen Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle enthalten, sofern welche anfallen (nur zur Information für die untere Abfallbehörde).

    Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und keine Registerführung.

    Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Hanse- und Universitätsstadt Rostock - Abteilung Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Holbeinplatz 14

    18069 Rostock

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz Schweriner Straße
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: hinter dem Haus (Schweriner Straße)
      Anzahl: 1  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle "Holbeinplatz"
      Linien:
      • Bus: Haltestelle "Holbeinplatz"
      • S-Bahn: Haltestelle Holbeinplatz
      • Straßenbahn: Haltestelle Holbeinplatz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Hinweis: oder nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 381 381-7373

    Telefon Festnetz: +49 381 381-7308

    E-Mail: matthias.welk@rostock.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag Abfallentsorgung für Gewerbegrundstücke
    SEPA Lastschriftmandat Abfallentsorgung
    Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle
    Vollmacht für Grundstückseigentümer

    Stichwörter

    Abfälle, Abfallgebühr, Elektroaltgeräte, Elektrogeräte, Elektroschrott, Energiesparlampen, Entsorgung, LED, Leuchtstoffröhren, Problemabfälle, Sonderabfälle

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    Antrag auf Abfallentsorgung für Gewerbegrundstücke

    Vollmacht für Grundstückseigentümer

    SEPA Lastschriftmandat

    Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    Anmeldung des Gewerbes im Stadtamt der HRO

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    • Abgabe Antrag zum Anschluss des Grundstücks
    • Antragsbearbeitung
    • Gebührenbescheid an den Antragsteller
    • Aufstellen der Abfallbehälter durch den Entsorger
    • Kontrolle der Anschlusspflicht und ggf. Anforderung der Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle

    Fristen

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    gemäß § 22 Abfallsatzung der HRO

    Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und Registerführung.

    Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    gemäß § 22 Abfallsatzung der HRO

    Kosten

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    gemäß Abfallgebührensatzung der HRO

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rostock: Gewerbeabfall

    Keine Zuständigkeit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und keine Registerführung .

    Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Mecklenburg-Vorpommern privatwirtschaftlich organisiert. Landesspezifische Regelungen wie Andienungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang bestehen nicht. Zulassungen von Abfallentsorgungsanlagen erfolgen je nach Anlagenart nach Immissionsschutz- und Abfallrecht durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie nach Baurecht durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Deponie, Restmülltonne, gelber Sack, Produktionsrückstände, Industrieabfall, Abfalltonnen, Recyclinghof, Wertstoffhof, Papiertonne, Abfalldeponie, Restabfalltonne, Weihnachtsbäume entsorgen Sammelplätze für Weihnachtsbäume, Gelbe Tonne, Recyclinghöfe, Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Müllentsorgung, gewerblich, Wertstoffhöfe, Biotonne, Müllentsorgung, Wertstoff, Gewerbemüll-Entsorgung, braune Tonne, blaue Tonne, Müll, gewerblich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English