Registrierung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde beantragen
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen erbringen.
Beschreibung
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- Inkassodienstleistungen
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung - Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
- die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht,
- die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
- einer der in § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Gründe vorliegt,
- die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
- aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist,
Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
- Bürgerlichen Rechts,
- Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
- Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
- Kostenrechts
erforderlich.
Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde
- des Rechts der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird,
- Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie
- Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
erforderlich.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Der Antrag auf Registrierung ist in Textform zu stellen.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.
zuständige Stelle
Die Registrierung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock erteilt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachzuweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.
Mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung ist eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Antrag
Sachkundenachweis
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Formulare
Die Formulare erhalten Sie beim Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock oder über die Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Internet.
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber
- Anlage: "Qualifizierte Person" (§ 12 Abs. 4 RDG) zum Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Anlage: "Gesetzliche Vertreter und Zweigstellen" zum Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Meldung für vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG
Voraussetzungen
Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
- die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere, weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht,
- die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
- wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
- die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
- aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist,
Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
- Bürgerlichen Rechts,
- Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
- Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
- Kostenrechts
erforderlich.
Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde
- des Rechts der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
- im Falle der Beantragung einer Registrierung für die Teilbereiche des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung zudem Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
erforderlich.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Sachkunde verfügt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Registrierung kann Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 RDG vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung etwaiger Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 RDG) zu erbringen.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Bearbeitungsdauer
1 Monat
Kosten
Gemäß Justizverwaltungskostengesetz fallen nach §§ 4 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1110 bis 1112 des Kostenverzeichnisses die folgenden Gebühren an:
- EUR 150,00 für die Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
- EUR 150,00 für die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist (je Person)
- EUR 75,00 für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung.
Zusätzlich können Auslagen anfallen.
Verwaltungsgebühr: EUR 150,00
Verwaltungsgebühr: EUR 150,00
Verfahrensablauf
Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 RDG vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung etwaiger Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 RDG) zu erbringen.
Verwaltungsgebühr 150.00 EUR
Verwaltungsgebühr 150.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen.
Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Rechtsdienstleistungen nicht erforderlich.
Weitere Informationen
Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen.
Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Rechtsdienstleistungen nicht erforderlich.
Bemerkungen
Allgemeine Informationen
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- Inkassodienstleistungen
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Der Antrag auf Registrierung ist in Textform zu stellen.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung von Inkassodienstleistungen oder Rentenberatung in einem der genannten Gebiete befugt oder einem vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 28.12.2022