Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft

    Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes

    Beschreibung

    Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.

    Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:

    • den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
    • den Familiennamen
    • den Vornamen
    • das Geburtsdatum
    • die Staatsangehörigkeit(en)
    • die Anschrift
    • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
    • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

    Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei  Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,

    • wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
    • wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Diese Pflichten gelten nicht für

    1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
    2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
    3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
    4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

    zuständige Stelle

    Bei Rückfragen können Sie sich an die Meldebehörden wenden, in deren Bereich der Beherbergungsbetrieb liegt.

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.

    Ansprechpartner

    Hauptamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rakower Straße 1

    18516 Süderholz

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038331 61-0

    Fax: 038331 61-125

    E-Mail: gemeinde@suederholz.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, Lastschriftverfahren, Dauerauftrag

    Bankverbindung

    Gemeinde Süderholz

    Empfänger: Gemeinde Süderholz

    IBAN: DE55 1001 0010 0442 4141 37

    BIC: PBNKDEFFXXX

    Bankinstitut: Postbank

    Gemeinde Süderholz

    Empfänger: Gemeinde Süderholz

    IBAN: DE59 1505 0500 0000 0005 66

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Rakower Straße 1

    18516 Süderholz

    Öffnungszeiten

    Montag 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038331 61-0

    Fax: 038331 61-125

    E-Mail: gemeinde@suederholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz

    Empfänger: Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz

    IBAN: DE98 1505 0500 0631 0051 37

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Wohnungsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rakower Straße 1

    18516 Süderholz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038331 61-0

    Fax: 038331 61-125

    E-Mail: gemeinde@suederholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz

    Empfänger: Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz

    IBAN: DE98 1505 0500 0631 0051 37

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
    • Meldescheinverordnung (MsVO)
    • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)

    Kosten

    Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

    Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

    Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 04.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Zelt, Auskunft, Übernachtung, Wohnwagen, Wohnmobil, Platz, Hotel

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de