Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes
Beschreibung
Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.
Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:
- den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- den Familiennamen
- den Vornamen
- das Geburtsdatum
- die Staatsangehörigkeit(en)
- die Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,
- wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
- wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Diese Pflichten gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
zuständige Stelle
Bei Rückfragen können Sie sich an die Meldebehörden wenden, in deren Bereich der Beherbergungsbetrieb liegt.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.
Ansprechpartner
Amt Mecklenburgische Schweiz
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 03996 12800
Telefon Festnetz: 039977 3510(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)
Fax: 03996 128025
Fax: 039977 35155(-Verwaltungsstelle Jördenstorf- )
E-Mail: info@amt-ms.de
Bankverbindung
Amt Mecklenburgische Schweiz
Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz
IBAN: DE79 1305 0000 0770 0011 30
BIC: NOLADE21ROS
Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock
Amt Mecklenburgische Schweiz
Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz
IBAN: DE15 1506 1698 0000 2288 50
BIC: GENODEF1MAL
Bankinstitut: Raiffeisenbank Malchin
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Meldescheinverordnung (MsVO)
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Kosten
Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.
Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 04.11.2015
Stichwörter
Wohnmobil, Hotel, Auskunft, Platz, Übernachtung, Wohnwagen, Zelt