Zulassung als europäischer Rechtsanwalt beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts gemäß § 12 EuRAG nachweisen können, werden Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Als effektive und regelmäßige Tätigkeit wird die tatsächliche Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ohne größere Unterbrechungen angesehen. Bei längeren Unterbrechungen berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer im Einzelfall den Grund und die Dauer der Unterbrechung.
Wer mindestens drei Jahre regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, aber nur für kurze Zeit im deutschen Recht gearbeitet hat, wird nur dann als Anwalt zugelassen, wenn er nachweist, dass er in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Die Rechtsanwaltskammer überprüft dies in einem Gespräch.
Legt der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, eine staatliche Eignungsprüfung ab, kann er auch sofort zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
zuständige Stelle
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer verantwortlich. Die vorgesehene Eignungsprüfung wird von einer Landesbehörde (z. B. vom Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt.
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wenden Sie sich bitte an die
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin
Tel.: 0385/51 19 60 0
Fax: 0385/51 19 60 99
e-Mail: info@RAK-MV.de
Hinsichtlich der Eignungsprüfung wenden Sie sich bitte an das
Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Tel.: 030/9013 3667
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller hat für den "Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" Anzahl und Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich zu erläutern.
Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:
- Aktenzeichen
- Gegenstand der Rechtssache
- Zeitraum
- Art und Umfang der Tätigkeit sowie
- Sachstand.
Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer Arbeitsproben vorzulegen.
Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Lebenslauf
- Nachweis der Tätigkeit gemäß § 12 EuRAG,
- aktuelle Bestätigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf (diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein),
- aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
Nach weiteren Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der angegebenen zuständigen Stelle.
Formulare
Das Formular "Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" ist bei der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern erhältlich oder auch online auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer.
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaftvorheriger Link war falsch
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass die Bescheinigung über die Zulassung zum (europäischen) Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
Kosten
Für die Zulassung fallen Gebühren in Höhe von EUR 250,00 an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 06.01.2011.