Patentanwaltsgesellschaft: Zulassung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungern (insbesondere den § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Die Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen wie Patentanwälte folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.
Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten.
Voraussetzungen:
- Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
- Die Geschäftsführer und Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführer, gegebenenfalls Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwälte sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwälten liegen.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die als Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" erhalten.
- Patentanwaltskammer: Tätigkeiten von PatentanwältenDefekte Links wurden korrigiert, siehe Bedarfs-ID 3425
zuständige Stelle
Der Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist an die Patentanwaltskammer in München zu richten.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen sind:
- ausgefüllter Antrag, gegebenenfalls mit Anlagen
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder beglaubigte Kopie
- Zulassungsurkunden der Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall) bzw. eine vorläufige Deckungszusage im Original
Formulare
Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, bei der Sie auch den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft einreichen.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Informationen zur Zulassung von Patentanwaltsgesellschaften bietet Ihnen auch die Patentanwaltskammer.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 4 Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52a Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52b Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52c Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52d Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52e Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52f Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52g Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52i Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52j Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52k Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52l Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52m Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 52n Patentsanwaltsordnung (PAO)
- § 29 Patentanwaltsordnung (PAO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Fristen
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Kosten
Die Zulassungsgebühr beträgt 1.200,00 Euro.
Verwaltungsgebühr 1200.00 EUR
Verwaltungsgebühr 1200.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde vom BMWi zur Verfügung gestellt am 03.12.2010.
Stichwörter
PAO, Patentanwaltskammer