Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften beantragen

    Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie Tiere, Zuchtmaterial, tierische Erzeugnisse oder Lebensmittel bestimmter Kategorien ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland verbringen.

    Beschreibung

    Für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Zuchtmaterial, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln bestimmter Kategorien sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung, die Ihnen auf Antrag erteilt werden kann. Je nach Kategorie der Ware beziehungsweise der Tierart kann statt einer Genehmigung auch eine Veterinärbescheinigung oder eine Gesundheitsbescheinigung ausreichen. 

    Eine Genehmigung oder ein Ausstellen einer Veterinärbescheinigung darf nicht erteilt/ausgestellt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Eine Genehmigung beziehungsweise eine Bescheinigung benötigen Sie unabhängig davon, ob Sie für die Ware beziehungsweise das Tier Geld erhalten oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Ware oder das Tier in Ihrem Eigentum verbleibt und Sie vorübergehend oder dauerhaft über eine Staatsgrenze reisen.

    zuständige Stelle

    Erste Anlaufstelle in den oben beschriebenen Handelsfragen ist immer der örtliche Amtstierarzt bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Städte.

    Fast alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen.

    Ansprechpartner

    Für Picher wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Alle Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann der Amtstierarzt Auskunft darüber geben.

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: möglich
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen mindestens volljährig sein.
    • Ihr Antrag muss vor dem beabsichtigen Handel gestellt werden.
    • Ihr Antrag auf Erlaubnis des beabsichtigten Handels beziehungsweise auf Ausstellung einer Veterinärbescheinigung muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
    • Sie müssen bereits als Betrieb bei der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen sein.
    • Sie müssen bereits als Betrieb in Traces NT angelegt sein. Dies kann in Einzelfällen durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
    • Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen/ Dokumente von Ihnen fordern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen, bevor Sie eine Erlaubnis beantragen. 

    Bitte beachten Sie, dass fast alle Einfuhren aus Drittländern bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen müssen.

    Fristen

    Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten, wichtig ist nur, dass dies vor dem beabsichtigen Handel erfolgt. 

    Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder weitere Auflagen auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.

    Bei der Einfuhr von Tieren oder Waren ist eine Vorabinformation der Veterinärgrenzkontrollstelle verpflichtend, z.T. erfolgt dies automatisch über die Datenbank Traces NT. 

    Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    13 Wochen

    Kosten

    Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig. Dies trifft auch auf das Ausstellen einer Veterinärbescheinigung oder Gesundheitsbescheinigung zu. 

    Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 10,00 bis EUR 1.500,00.

    Verwaltungsgebühr ab 10.0 EUR bis 1500.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Verwaltungsgebühr ab 15.0 EUR bis 125.0 EUR

    Verwaltungsgebühr ab 15.0 EUR bis 125.0 EUR

    Dokumente

    Eingehend

    Identifikationsdokument

    Dokumenttyp: Ausweis

    Bezeichnung: alternativ Reisepass mit Meldebestätigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Eingehend

    Identifikationsdokument

    Dokumenttyp: Ausweis

    Bezeichnung: alternativ Reisepass mit Meldebestätigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Identifikationsdokument

    Dokumenttyp: Ausweis

    Bezeichnung: alternativ Reisepass mit Meldebestätigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    Viele Handels- und Reisefragen, die Tiere oder auch Waren betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.

    Weitere Informationen hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereit.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 27.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2010 (von: Susanne, Gamm)

    Technisch geändert am 14.08.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Innergemeinschaftliche Lieferungen, Tierische Nebenprodukte, Tiere, Export, Einfuhr, Handel, Außenhandel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)