Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften beantragen
Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie Tiere, Zuchtmaterial, tierische Erzeugnisse oder Lebensmittel bestimmter Kategorien ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland verbringen.
Beschreibung
Für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Zuchtmaterial, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln bestimmter Kategorien sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung, die Ihnen auf Antrag erteilt werden kann. Je nach Kategorie der Ware beziehungsweise der Tierart kann statt einer Genehmigung auch eine Veterinärbescheinigung oder eine Gesundheitsbescheinigung ausreichen.
Eine Genehmigung oder ein Ausstellen einer Veterinärbescheinigung darf nicht erteilt/ausgestellt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Eine Genehmigung beziehungsweise eine Bescheinigung benötigen Sie unabhängig davon, ob Sie für die Ware beziehungsweise das Tier Geld erhalten oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Ware oder das Tier in Ihrem Eigentum verbleibt und Sie vorübergehend oder dauerhaft über eine Staatsgrenze reisen.
zuständige Stelle
Erste Anlaufstelle in den oben beschriebenen Handelsfragen ist immer der örtliche Amtstierarzt bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Fast alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen.
Ansprechpartner
Fachgebiet Lebensmittelüberwachung
Beschreibung
Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden, vor Täuschung sowie Irreführung zu schützen.
Zu diesem Zweck kontrollieren Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure gewerbliche Einrichtungen die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten, behandeln und in den Verkehr bringen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599
Kontaktperson
Herr Dr. P. Aldinger (Fachdienstleitung und Amtstierarzt)
Frau Dr. C. Hanebeck (Fachgebietsleitung Lebensmittelüberwachung, Amtstierärztin)
Frau K. Kempke (Vorzimmerdienst/Sekretariat)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83901
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3901
E-Mail: K.Kempke@nordwestmecklenburg.de
Frau T. Maukel (Amtstierärztin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3921
Fax: +49 3841 3040-83921
E-Mail: T.Maukel@nordwestmecklenburg.de
Frau K. Gehrke (Sachbearbeiterin Haushalt)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83902
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3902
E-Mail: K.Gehrke@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Angaben Gesundheitsbescheinigung für Traces
Fachgebiet Veterinärwesen
Beschreibung
Das Veterinäramt übernimmt hinsichtlich des Tierschutzes folgende Aufgabe:
- Überwachung der Einhaltung von europäischen und nationalen Tierschutznormen
- Kontrolle der Nutztierhaltungen sowie erlaubnispflichtiger Tierhaltungen gemäß TierSCHG
- Betriebe, die Nutztiere halten (z.B. Kälber, Schweine, Hühner....) werden in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft.
- Das Halten und die Zucht von bestimmten Tieren (z.B. Zoohandlungen, Tierheime, Tierpensionen, gewerbsmäßige Hunde- und Katzenzuchten, Reit- und Fahrbetriebe) ist erlaubnispflichtig (§11 TierSchG).
- Überwachung von Tiertransporten
- Ahndung von Verstößen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599
Kontaktperson
Herr Dr. P. Aldinger (Fachdienstleitung und Amtstierarzt)
Frau P. Wiebensohn (Fachgebietsleitung Veterinärwesen, Amtstierärztin)
Frau K. Kempke (Vorzimmerdienst/Sekretariat)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3901
Fax: +49 3841 3040-83901
E-Mail: K.Kempke@nordwestmecklenburg.de
Frau N. Kebschull (Sachbearbeiterin Veterinärwesen)
Frau K. Gehrke (Sachbearbeiterin Haushalt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3902
Fax: +49 3841 3040-83902
E-Mail: K.Gehrke@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Angaben Gesundheitsbescheinigung für Traces
erforderliche Unterlagen
Alle Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann der Amtstierarzt Auskunft darüber geben.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: möglich
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens volljährig sein.
- Ihr Antrag muss vor dem beabsichtigen Handel gestellt werden.
- Ihr Antrag auf Erlaubnis des beabsichtigten Handels beziehungsweise auf Ausstellung einer Veterinärbescheinigung muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Sie müssen bereits als Betrieb bei der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen sein.
- Sie müssen bereits als Betrieb in Traces NT angelegt sein. Dies kann in Einzelfällen durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
- Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen/ Dokumente von Ihnen fordern.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- § 9 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- § 53 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Teil IV und V der Verordnung (EU) 2016/429
- Verordnung (EU) 2017/625
- Abschnitt 9 (Verbringen in das und aus dem Inland) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
- Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO M-V)
Verfahrensablauf
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen, bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Bitte beachten Sie, dass fast alle Einfuhren aus Drittländern bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen müssen.
Fristen
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten, wichtig ist nur, dass dies vor dem beabsichtigen Handel erfolgt.
Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder weitere Auflagen auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.
Bei der Einfuhr von Tieren oder Waren ist eine Vorabinformation der Veterinärgrenzkontrollstelle verpflichtend, z.T. erfolgt dies automatisch über die Datenbank Traces NT.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen.
Bearbeitungsdauer
13 Wochen
Kosten
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig. Dies trifft auch auf das Ausstellen einer Veterinärbescheinigung oder Gesundheitsbescheinigung zu.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 10,00 bis EUR 1.500,00.
Verwaltungsgebühr ab 15.00 EUR bis 125.00 EUR
Verwaltungsgebühr ab 10.00 EUR bis 1500.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Verwaltungsgebühr ab 15.00 EUR bis 125.00 EUR
Weitere Informationen
Viele Handels- und Reisefragen, die Tiere oder auch Waren betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereit.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 27.02.2024
Stichwörter
Handel, Tierische Nebenprodukte, Einfuhr, Innergemeinschaftliche Lieferungen, Tiere, Außenhandel, Export