System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

    Verpackungsabfälle: Rücknahme und Entsorgungspflicht

    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen  diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungs-Nr. lizensiert sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, z. B. als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen  diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungsnummer bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Sie müssen sich zwingend vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen registrieren an einem dualen System beteiligen (oder auch mehreren).

    Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Waren vor Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe an den Endverbraucher schützen sollen.

    Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

    • Gastronomie und Hotels
    • Kantinen
    • Verwaltungen
    • Krankenhäuser
    • Bildungs- und karitative Einrichtungen
    • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches und
    • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

    Nachdem eine Beteiligung an einem dualen System (Lizensierung) erfolgt ist, sind die Hersteller verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

    1.Registrierungsnummer;

    2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

    3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;

    4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

    Vollständigkeitserklärung

    Nach § 11 Verpackungsgesetz besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

    Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

    Eine Vollständigkeitserklärung müssen Hersteller abgeben, die pro Jahr

    • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
    • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
    • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

    in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

    Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengenschwellen nicht überschreiten.

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Schack-Allee 12

    19053 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0385 5103999

    Telefon Festnetz: 0385 51030

    Telefon Festnetz: 0385 5103111(Direkt-Hotline)

    E-Mail: info@schwerin.ihk.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7   VerpackG - Systembeteiligungspflicht

    § 9   VerpackG - Registrierung

    § 10 VerpackG - Datenmeldung

    § 11 VerpackG - Vollständigkeitserklärung

    Fristen

    Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt, handelt wettbewerbswidrig. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

    Weitere Informationen

    Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.

    Nach der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 23.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Stichwörter

    Importeur, Endverbraucher, Hersteller, Händler, duales System, Rücknahme, Verpackungen, Entsorgung, Lizensierung, Verkaufsverpackung, Inverkehrbringen, Systembeteiligung, Verpackungsregister, Dienstleister, Handel, Gastronimie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de