Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Anordnung

    Anlagenüberprüfung durch Sachverständige - Anordnung

    Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden  Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.

    Beschreibung

    Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.

    Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.

    Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" im Modul Immissionsschutz finden.

    Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28, 29 oder 29a des genannten Gesetztes anordnen. Die Messungen sind von Stellen oder Sachverständigen auszuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben wurden.
    Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Stellen (Messstelle) oder Sachverständigen als nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV festgelegt. Entsprechend notifizierte Stellen und Sachverständige lassen sich im Recherchesystem (ReSyMeSa) im Modul Immissionsschutz finden.

    zuständige Stelle

    Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Immissionsschutzbehörden der kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise

    Zuständigkeit

    Immissionsschutzbehörden der Länder

    Ansprechpartner

    70.2 SG Abfallwirtschaft / Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Maik Fürst (Sachgebietsleiter)

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.

    Kosten

    Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.

    Für die Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 oder 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 29.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Emissionserklärung, BImSchG, Bundesimmissionsschutzgesetz, Erklärungspflicht, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Umgebungsluft, Umweltverträglichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de