Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung

    Lebensmittelbetriebe registrieren lassen

    Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen, Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

    Beschreibung

    Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

    Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.

    Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:

    • Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
    • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
    • Bäckereien
    • Cafés
    • Eisdielen
    • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
    • Gaststätten
    • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
    • Imbisse
    • Kioske
    • Konditoreien
    • Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
    • landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
    • Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
    • Milchbars
    • Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
    • Mini-Märkte
    • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
    • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
    • Tafeln
    • Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
    • Transporteure von Lebensmitteln
    • Veranstaltungen mit Verpflegung
    • Partyservice und Catering

    Nach EU-Recht muss jeder Lebensmittelunternehmer seinen Betrieb bzw. alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebsstätten zur Registrierung bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden. Der Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig.
    Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
    Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
    Darüber hinaus sind die Lebensmittelunternehmer verpflichtet, alle wichtigen Veränderungen wie z. B. Änderungen der Anschrift, der Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten, der Tätigkeiten, der Betriebsart, des Produktsortiments sowie Betriebsschließungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    • Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt
    • Hinweis: Im Saarland ist das Landesamt zuständig.

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern

    Zuständigkeit

    Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt oder Landesamt

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Lebensmittelüberwachung

    Beschreibung

    Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden, vor Täuschung sowie Irreführung zu schützen.

    Zu diesem Zweck kontrollieren Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure gewerbliche Einrichtungen die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten, behandeln und in den Verkehr bringen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03841 3040-0

    Fax: 03841 3040-6599

    Kontaktperson

    Formulare

    Merkblatt für zukünftige Lebensmittelunternehmer
    Merkblatt Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege
    Merkblatt Kenntlichmachung von "Döner Kebab"
    Lebensmittel - Eiervermarktung
    Merkblatt für die Kennzeichnung von Obst und Gemüse
    Merkblatt Kuchenbasar für Schulen, Kita, Vereins- und Dorffeste
    Lebensmittel - Meldebogen zur Registrierung von Unternehmen
    Merkblatt Kennzeichnung Allergene und Zusatzstoffe bei loser Ware
    Merkblatt über die erforderlichen Mindestvoraussetzungen an gewerblich genutzte Küchen, Imbisseinrichtungen
    Merkblatt Irreführung Täuschung und Kennzeichnung Feta, Parmesan und Käseimitate
    Merkblatt zur Vermarktung von Wild/Wildfleisch durch Jäger sowie Anforderungen an eine Wildkammer
    Merkblatt für Lebensmittelunternehmer
    Merkblatt zur Vermarktung von Honig

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls Formular oder formlos
    • Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
    • je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
    • je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt

    Bitte nutzen Sie das Formular "Lebensmittelunternehmer - Meldebogen" unter Formulare oben rechts!

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:

    • Gaststätten,
    • handwerkliche und industrielle Hersteller
    • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.

    Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
    • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
    • Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Die Registrierung sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ggf. sind zur Verfügung stehende Formulare zu nutzen und an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Informationen über das auszufüllende Dokument bzw. zu erbringende Angaben können bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt werden.

    Fristen

    • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
    • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

    Kosten

    Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt

    Die entsprechenden Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung unter dem Gebührenverzeichnis ab dem Punkt 1.3.1.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder behandeln, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erforderlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelbetrieb, Importeure von Lebensmitteln, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Transporteure für Lebensmittel, Großhändler für Lebensmittel, Exporteure von Lebensmitteln, Erzeuger (Urproduktion), Fleischverarbeitungsbetriebe, Catering, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Küchen und Kantinen, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie), Einzelhändler, Lebensmittelgeschäft, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Lebensmittel, Hersteller und Abpacker

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de