Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen, Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Nach EU-Recht muss jeder Lebensmittelunternehmer seinen Betrieb bzw. alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebsstätten zur Registrierung bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden. Der Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig.
Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Darüber hinaus sind die Lebensmittelunternehmer verpflichtet, alle wichtigen Veränderungen wie z. B. Änderungen der Anschrift, der Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten, der Tätigkeiten, der Betriebsart, des Produktsortiments sowie Betriebsschließungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise für Nordwestmecklenburg: LB, welche Unterlagen werden benötigt
Alle Lebensmittelbetriebe unterliegen auf der Grundlage von EU- und nationalem Recht planmäßigen Kontrollen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Die Kontrollhäufigkeiten richten sich jeweils nach den Risikobewertungen der einzelnen Betriebe, die sich u.a. aus der Art der Lebensmittel, dem Umfang der Produktion, der Betriebshygiene, dem Zustand der vorhandenen Betriebsräume, der Qualität und den Ergebnissen betrieblicher Eigenkontrollen sowie den Ergebnissen vorangegangener Kontrollen ergeben.
Die Lebensmittelunternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Hygienevorschriften auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln eingehalten werden und dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Ebenfalls der amtlichen Überwachung unterliegen Betriebe, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.
Unter Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Gegenstände zu verstehen, die in unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln kommen und daher deren Sicherheit beeinträchtigen können, z.B. durch den Übergang von Chemikalien, Farbstoffen, Schwermetallen o.ä. auf das jeweilige Lebensmittel.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind z. B.:
- Geschirr (inklusive Keramikgeschirr)
- Besteck
- Kochgeschirr und Küchenutensilien mit Lebensmittelkontakt
- Gläser
- Aufbewahrungsbehältnisse
Gemäß § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen.
zuständige Stelle
- Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt
- Hinweis: Im Saarland ist das Landesamt zuständig.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt oder Landesamt
Ansprechpartner
Fachgebiet Lebensmittelüberwachung
Beschreibung
Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden, vor Täuschung sowie Irreführung zu schützen.
Zu diesem Zweck kontrollieren Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure gewerbliche Einrichtungen die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten, behandeln und in den Verkehr bringen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Gebühren: ja
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
DB
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1565
23958 Wismar
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599
Formulare
Merkblatt für Lebensmittelunternehmer
Merkblatt zur Vermarktung von Wild/Wildfleisch durch Jäger sowie Anforderungen an eine Wildkammer
Merkblatt Kuchenbasar für Schulen, Kita, Vereins- und Dorffeste
Merkblatt für die Kennzeichnung von Obst und Gemüse
Merkblatt Kenntlichmachung von „Döner Kebab“
Merkblatt für zukünftige Lebensmittelunternehmer
Merkblatt Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege
Merkblatt Kennzeichnung Allergene und Zusatzstoffe bei loser Ware
Merkblatt Irreführung Täuschung und Kennzeichnung Feta, Parmesan und Käseimitate
Mindestanforderungen an Märkte und Volksfeste u.ä.
Lebensmittel - Meldebogen zur Registrierung von Unternehmen
Merkblatt zur Vermarktung von Honig
Lebensmittelbedarfsgegenstände - Meldebogen §2a Anzeigepflicht BedGgstV
Lebensmittel - Eiervermarktung
Merkblatt über die erforderlichen Mindestvoraussetzungen an gewerblich genutzte Küchen, Imbisseinrichtungen
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
Hinweise für Nordwestmecklenburg: LB, welche Unterlagen werden benötigt
Bitte nutzen Sie das Formular "Lebensmittelunternehmer - Meldebogen" unter Formulare oben rechts!
Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt
Bitte nutzen Sie das Formular "Lebensmittelunternehmer - Meldebogen" unter Formulare oben rechts!
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:
- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Die Registrierung sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ggf. sind zur Verfügung stehende Formulare zu nutzen und an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Informationen über das auszufüllende Dokument bzw. zu erbringende Angaben können bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt werden.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei
Hinweise für Nordwestmecklenburg: LB, welche Unterlagen werden benötigt
Die entsprechenden Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung unter dem Gebührenverzeichnis ab dem Punkt 1.3.1.
Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt
Die entsprechenden Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung unter dem Gebührenverzeichnis ab dem Punkt 1.3.1.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder behandeln, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erforderlich.
Dokumente
Eingehend
Formloser Antrag - Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Formloser Antrag - Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung
- Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der BVL-Seite: Service/Häufige Fragen (FAQ)/FAQ-Unternehmen/FAQ Lebensmittel
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021
Stichwörter
Fleischverarbeitungsbetriebe, Lebensmittelbetrieb, Catering, Einzelhändler, Lebensmitteleinzelhandel, Exporteure von Lebensmitteln, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Großhändler für Lebensmittel, Hersteller und Abpacker, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Importeure von Lebensmitteln, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie), Erzeuger (Urproduktion), Küchen und Kantinen, Lebensmittelgeschäft, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Transporteure für Lebensmittel, Lebensmittel, Registrierung von Lebensmittelbetrieben