Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen, Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Nach EU-Recht muss jeder Lebensmittelunternehmer seinen Betrieb bzw. alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebsstätten zur Registrierung bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden. Der Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig.
Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Darüber hinaus sind die Lebensmittelunternehmer verpflichtet, alle wichtigen Veränderungen wie z. B. Änderungen der Anschrift, der Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten, der Tätigkeiten, der Betriebsart, des Produktsortiments sowie Betriebsschließungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
zuständige Stelle
- Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt
- Hinweis: Im Saarland ist das Landesamt zuständig.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt oder Landesamt
Ansprechpartner
Fachgebiet Lebensmittelüberwachung
Beschreibung
Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden, vor Täuschung sowie Irreführung zu schützen.
Zu diesem Zweck kontrollieren Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure gewerbliche Einrichtungen die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten, behandeln und in den Verkehr bringen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599
Kontaktperson
Frau Dr. C. Hanebeck (Fachgebietsleitung Lebensmittelüberwachung, Amtstierärztin)
Frau K. Kempke (Vorzimmerdienst/Sekretariat)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83901
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3901
E-Mail: K.Kempke@nordwestmecklenburg.de
Frau T. Maukel (Amtstierärztin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3921
Fax: +49 3841 3040-83921
E-Mail: T.Maukel@nordwestmecklenburg.de
Frau C. Köpnick (Amtliche Kontrolleurin)
Frau J. Schmidt (Lebensmittelkontrolleurin)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83928
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3928
E-Mail: J.Schmidt@nordwestmecklenburg.de
Frau K. Gehrke (Sachbearbeiterin Haushalt)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83902
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3902
E-Mail: K.Gehrke@nordwestmecklenburg.de
Frau C. Hellmann (Lebensmittelkontrolleurin)
Frau M. Klostermann (Lebensmittelkontrolleurin)
Herr K. Lanzke (Lebensmittelkontrolleur)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83925
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3925
E-Mail: K.Lanzke@nordwestmecklenburg.de
Frau U. Schlichte (Lebensmittelkontrolleurin)
Frau M. Long (Lebensmittelkontrolleurin)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83922
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3922
E-Mail: M.Long@nordwestmecklenburg.de
Herr J. Krtschil (Lebensmittelkontrolleur)
Herr D. Makosch (Lebensmittelkontrolleur)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83929
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3929
E-Mail: D.Makosch@nordwestmecklenburg.de
Frau S. Kupke (Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3931
Fax: +49 3841 3040-83931
E-Mail: S.Kupke@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Merkblatt für zukünftige Lebensmittelunternehmer
Merkblatt Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege
Merkblatt Kenntlichmachung von "Döner Kebab"
Lebensmittel - Eiervermarktung
Merkblatt für die Kennzeichnung von Obst und Gemüse
Merkblatt Kuchenbasar für Schulen, Kita, Vereins- und Dorffeste
Lebensmittel - Meldebogen zur Registrierung von Unternehmen
Merkblatt Kennzeichnung Allergene und Zusatzstoffe bei loser Ware
Merkblatt über die erforderlichen Mindestvoraussetzungen an gewerblich genutzte Küchen, Imbisseinrichtungen
Merkblatt Irreführung Täuschung und Kennzeichnung Feta, Parmesan und Käseimitate
Merkblatt zur Vermarktung von Wild/Wildfleisch durch Jäger sowie Anforderungen an eine Wildkammer
Merkblatt für Lebensmittelunternehmer
Merkblatt zur Vermarktung von Honig
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt
Bitte nutzen Sie das Formular "Lebensmittelunternehmer - Meldebogen" unter Formulare oben rechts!
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:
- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Die Registrierung sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ggf. sind zur Verfügung stehende Formulare zu nutzen und an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Informationen über das auszufüllende Dokument bzw. zu erbringende Angaben können bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt werden.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei
Hinweise für Nordwestmecklenburg: welche Unterlagen werden benötigt
Die entsprechenden Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung unter dem Gebührenverzeichnis ab dem Punkt 1.3.1.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder behandeln, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erforderlich.
Weitere Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung
- Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der BVL-Seite: Service/Häufige Fragen (FAQ)/FAQ-Unternehmen/FAQ Lebensmittel
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021
Stichwörter
Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelbetrieb, Importeure von Lebensmitteln, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Transporteure für Lebensmittel, Großhändler für Lebensmittel, Exporteure von Lebensmitteln, Erzeuger (Urproduktion), Fleischverarbeitungsbetriebe, Catering, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Küchen und Kantinen, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie), Einzelhändler, Lebensmittelgeschäft, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Lebensmittel, Hersteller und Abpacker