Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten Verpflichtung

    Schlachtung: Weisungsbefugte verantwortliche Person für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim Schlachten benennen

    Sie oder Ihr Betrieb schlachten mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich oder stellen Arbeitskräfte bereit, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

    Zudem kann derjenige, der

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen betreibt oder
    • Einrichtungen,
      • die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder
      • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zur Entnahme von Organen oder Geweben für nicht wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (Transplantation von Organen oder Geweben, Anlegen von Kulturen, Untersuchung isolierter Organe, Gewebe, Zellen) oder
      • zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
      • nicht gewerbsmäßig Zirkusbetriebe betreibt

    durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des  Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).

    zuständige Stelle

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 34.30 - Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 61

    18437 Stralsund

    Hausanschrift

    Scheunenweg 10

    18311 Ribnitz-Damgarten

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Stichwörter

    Fleischhygiene, Lebensmittelkontrolle, Lebensmittelüberwachung, Schlachtung, Trichienuntersuchung

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2014

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

    Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
    • Einrichtungen, in denen
      • Wirbeltiere zu folgenden Zwecken verwendet werden: das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen
      • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
      • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
      • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ein Rechtsbehelf gegen die Benennung entfällt.

    Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der aufgrund behördlicher Zweifel an der Fähigkeit des Benannten, für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes sorgen zu können, ergeht, ist in dem Verwaltungsakt selbst aufgeführt.

    Verfahrensablauf

    Betriebe, die zur Benennung verpflichtet sind, teilen der zuständigen Behörde den weisungsbefugten Verantwortlichen sowie seine dieser Funktion zugrundeliegenden und diese begründenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mit.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 05.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2010

    Technisch geändert am 07.02.2025

    Stichwörter

    Nutztiere, Tiere, Transportgewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021