Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten Verpflichtung

    Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten Verpflichtung

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

    Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
    • Einrichtungen, in denen
      • Tierversuche durchgeführt werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
      • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
      • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für den Tierschutz zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt / Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Gartenstraße 17

    17033 Neubrandenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-5811

    Fax: +49 395 57087-64390

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Merkblatt zur Herstellung von Konfitüren, Marmeladen und Fruchtaufstrichen
    Informationsblatt - Direktvermarktung von Geflügelfleisch
    Informationsblatt - Direktvermarktung von Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen
    Informationsblatt - Direktvermarktung von Fruchtsaft, Fruchtnektar und Fruchtschorlen
    Informationsblatt - Direktvermarktung von Likören
    Merkblatt zur Abgabe von Untersuchungsmaterial durch Jäger - Trichinenuntersuchung
    Merkblatt Vermarktung von Wild durch Jäger
    Schulungsblatt Trichinenprobenentnahme
    Bestätigung Schulung Trichinenprobenentnahme
    Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (Indikatortiere)

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    § 16 Absatz 4a Tierschutzgesetz (TierSchG) 

    Bearbeitungsdauer

    13 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 28.07.2010.

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de