Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung

    Beeidigung als Gerichtsdolmetscher und/oder Urkundenübersetzer beantragen

    Als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in können Sie die allgemeine Beedigung in M-v für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. 

    Beschreibung

    Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Gerichtsdolmetscher und Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

    zuständige Stelle

    Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

    Ansprechpartner

    Oberlandesgericht Rostock

    Adresse

    Hausanschrift

    Wallstraße 3

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    • Kai-Uwe Theede (Gerichtsleitung)

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

    • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
    • ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
    • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
    • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
    • ein tabellarischer Lebenslauf
    • Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)

    Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

    • Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
    • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
    • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
    • Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Fristen

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Kosten

    • Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache: EUR 150,00
      • Die Gebühr erhöht sich für jede weitere Sprache um  EUR 50,00
    • Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: EUR 150,00
    • Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
    • Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
    • Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.   
    • Wir die Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer gleichzeitig beantragt, entsteht eine Gebühr in Höhe von 170,00 €. Dolmetscher und Übersetzer, die bereits vor dem 01.01.2023 in M-V beeidigt waren, zahlen bei erstmaliger allgemeiner Beeidigung nach dem GDolmG und/oder dem ÜG M-V eine Gebühr in Höhe von 70,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium M-V

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English