Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung

    Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer beantragen

    Als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in können Sie die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Es folgt eine Eintragung in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock.

    Beschreibung

    Zur Sprachenübertragung und Gebärdensprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Dolmetscher (mündliche und schriftliche Übertragung) und Übersetzer (schriftliche Übertragung) für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das zur Einsicht für jedermann in elektronischer Form geführt wird.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

    Ansprechpartner

    Oberlandesgericht Rostock

    Adresse

    Hausanschrift

    Wallstraße 3

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

    • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
    • eine aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nur Antragsteller, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind),
    • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Außerdem hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

    "Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden bin. Über mein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich bin nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen. Mir ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."

    Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 122) ist der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher oder Übersetzer geführt durch:

    a)

    • ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
    • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplomsprachmittler,

    b)

    • ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
    • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern dieser vom Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als gleichwertig im Sinne der unter Abschnitt a) genannten Voraussetzungen anerkannt ist. Der Anerkennung durch das Kultusministerium steht die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder gleich.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Fristen

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Kosten

    • Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache: EUR 150,00
      • Die Gebühr erhöht sich für jede weitere Sprache um  EUR 50,00
    • Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: EUR 150,00
    • Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
    • Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
    • Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.   

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium M-V

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de