Bescheinigung in Steuersachen beantragen
Die Bescheinigung in Steuersachen bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers.
Beschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d. h. als Nachweis, dass Sie regelmäßig Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z. B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Jarmen-Tutow (Kreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen existieren keine Formvorschriften.
Es wird für die Beantragung bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass) benötigt.
Formulare
Grundsätzlich besteht keine Formvorschrift. Sofern in der jeweiligen Satzung nicht anders geregelt, kann ein formloser Antrag gestellt werden.
Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift.
Voraussetzungen
Angabe
- des vollständigen Vor- und Nachnamens,
- der vollständigen Firmenbezeichnung,
- der vollständigen Anschrift.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bescheinigung in Steuersachen lediglich wertungsfreie Angaben steuerlicher Fakten mitgeteilt werden.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die "Bescheinigung in Steuersachen" nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die "Bescheinigung in Steuersachen" insoweit nicht erforderlich.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Bescheinigung per Post zu.
Bearbeitungsdauer
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Bescheinigung kurzfristig erteilt.
Kosten
Es können gegebenenfalls Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2023
Stichwörter
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung