Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
Beschreibung
Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen und sind dann berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes gemäß § 1 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.
zuständige Stelle
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin
Tel.: 0385/5119600
Fax: 0385/51196099
e-Mail: info@rak-mv.de
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwaltes/ der europäischen Rechtsanwältin zu dem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates
- Gegebenenfalls amtlich oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weitere Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
Formulare
Voraussetzungen
Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
3 Wochen bei vollständigen und übersetzten Unterlagen
Kosten
EUR 250,00
Hinweise (Besonderheiten)
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie oder er im Herkunftsstaat zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie oder er im Herkunftsstaat angehört.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder der niedergelassene Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" oder "europäische Rechtsanwältin" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.02.2016
Stichwörter
Zulassung, Rechtsanwaltschaft, EuRAG, EU-Anwalt