Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

    Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

    Beschreibung

    Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen und sind dann berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes gemäß § 1 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.

    zuständige Stelle

    Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
    Arsenalstraße 9
    19053 Schwerin

    Tel.: 0385/5119600
    Fax: 0385/51196099
    e-Mail: info@rak-mv.de

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Arsenalstr. 9

    19053 Schwerin

    Kontakt

    Fax: 0385 511960-99

    Telefon Festnetz: 0385 511960-0

    E-Mail: info@rak-mv.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
    • Lebenslauf mit Lichtbild
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwaltes/ der europäischen Rechtsanwältin zu dem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates 
    • Gegebenenfalls amtlich oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weitere Nachweise über den Erwerb akademischer Grade

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen bei vollständigen und übersetzten Unterlagen

    Kosten

    EUR 250,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie oder er im Herkunftsstaat zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder  "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie oder er im Herkunftsstaat angehört.

    Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder der niedergelassene Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" oder "europäische Rechtsanwältin" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.02.2016

    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 14.10.2024 (von: Lammers, Anita)

    Stichwörter

    Zulassung, Rechtsanwaltschaft, EuRAG, EU-Anwalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)