Prostitutionstätigkeit: erstmalig anmelden
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wer in Deutschland beabsichtigt, in der Prostitution tätig zu werden, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.
Beschreibung
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen sieht für Prostituierte neben einer gesundheitlichen Beratung eine persönliche Anmeldepflicht vor. Bei der Anmeldung wird ein Informations- und Beratungsgespräch durchgeführt. In diesem erhalten Prostituierte umfassende Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. Die Anmeldung muss in Präsenz erfolgen.
Über die erfolgte Anmeldung wird ein Nachweis ausgestellt. Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person kann diese zusätzlich als Aliasbescheinigung ausgestellt werden.
zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachbereich Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen (Pro*SABI)
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 4054 - Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen (Pro*SABI)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 13:00 - 15:00 Uhr Di. 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Fr. 10:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon mobil: +49 171 1762120
Telefon Festnetz: +49 385 588-59355
E-Mail: prosabi@lagus.mv-regierung.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Lichtbild (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- falls keine deutsche Staatsangehörigkeit und keine Freizügigkeitsberechtigung besteht - ein Nachweis über die Erlaubnis in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland, hilfsweise den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland
- sollte die Anmeldung nicht mit der gesundheitlichen Beratung zusammen erfolgen - Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate)
Formulare
- Persönliches Erscheinen: Ja
Voraussetzungen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- falls keine deutsche Staatsangehörigkeit und keine Freizügigkeitsberechtigung besteht - ein Nachweis über die Erlaubnis in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- Lichtbild (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland, hilfsweise den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt findet eine gesundheitliche Beratung in einem vertraulichen Gespräch statt. Sie ist Voraussetzung für die persönliche Anmeldung. Im zweiten Schritt erfolgt in Verbindung mit einem persönlichen Informations- und Beratungsgespräch die behördliche Anmeldung.
Die Anmeldebehörde stellt die Anmeldebescheinigung in der Regel direkt im Anschluss an das Informations- und Beratungsgespräch, spätestens aber nach fünf Werktagen, aus, sofern alle erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht wurden und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen. Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person kann Anmeldebescheinigung zusätzlich als Aliasbescheinigung ausgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Wunsch kann die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung inklusive persönlicher Beratung im Rahmen eines einzigen Termins umgesetzt werden.
Die Beratung kann auf Deutsch und Englisch erfolgen. Für weitere Sprachen werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.09.2024