Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen
Nach EU-Recht ist für bestimmte Tätigkeiten des Futtermittelunternehmens eine Zulassung durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde erforderlich.
Beschreibung
Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Dezernat LALLF 610
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.
Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.
Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.
Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- §§ 17, 18 Futtermittelverordnung
- Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln
- Verordnung (EU) 2015/786 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
- Verordnung (EG) Nr. 141/2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen
- Gebührennummer 206 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zulassungsbescheid/Gebührenbescheid.
Verfahrensablauf
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.
Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.
Fristen
Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
für die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007: Verwaltungsgebühr ab 490.00 EUR bis 2460.00 EUR
für die Registrierung und Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV, Kapitel III Abschnitt B und D, Kapitel IV Abschnitt D und E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Verwaltungsgebühr ab 62.00 EUR bis 500.00 EUR
für die Zulassung von Betrieben gemäß § 29 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte: Verwaltungsgebühr ab 490.00 EUR bis 1970.00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 12.09.2024