Futtermittelunternehmen: Registrierung beantragen
Wenn Sie Futtermittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren, oder Inverkehrbringen, müssen Sie Ihren Betrieb und alle dazugehörenden Betriebsstätten als Futtermittelunternehmen registrieren lassen.
Beschreibung
Nach EU-Recht muss jeder Futtermittelunternehmer alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens), die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, registrieren lassen. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch, in der von der zuständigen Behörde verlangten Form, zu erfolgen.
zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Dezernat LALLF 610
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Für die Registrierung sind außer den Angaben im Antragsformular keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja - für die Registrierung nach Futtermittelverordnung
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Registrierung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit gemäß Antragsformular.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 9, Art. 11, Art. 19 EU-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- Art. 3 Nr. 6 EU-Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- §§ 20, 21, 22 und 25 Futtermittelverordnung
- Tarifstelle 206.6.2 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- ohne
Verfahrensablauf
Die Registrierung können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Sie füllen den Antrag aus und übermitteln diesen per E-Mail oder per Post an die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde. Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag und erfasst Ihre Betriebsdaten.
Die Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird nur auf Anforderung bestätigt. Die Registrierung nach Futtermittelverordnung wird mit Bescheid beschieden.
Fristen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Die Registrierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist gebührenfrei.
für die Registrierung nach § 21 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte: Verwaltungsgebühr ab 490.00 EUR bis 1230.00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 12.09.2024
Stichwörter
Registrierung